§ 49 Abs. 2 SächsAPOAgrForBestehen der Laufbahnprüfung
Für jede zu prüfende Person, welche die Laufbahnprüfung bestanden hat, setzt der Prüfungsausschuss entsprechend dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. Zu…
§ 24 Abs. 1 APO höh. FDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) Vom 19. Januar 1981
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Forstreferendar mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,6 Punkte) erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl wird der Gesamtnote…
§ 14 Abs. 5 VAP FD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Wurde das Gesamtergebnis der Prüfung im Wald nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung…
§ 21 Abs. 4 ForstWiPrV SLVerordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. März 2001
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens…
§ 40 Abs. 3 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird.