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Kommt eine Einigung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zustande, ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen. Es enthält:
den Ort und den Tag der Schlichtungsverhandlung;
die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters;
die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände und die Angabe, wie sich diese ausgewiesen haben;
den Gegenstand des Streites;
den Wortlaut der Einigung.
Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.
Das Protokoll hat zu enthalten:
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.
Die Sühneverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
Die Parteien erhalten auf Antrag Abschriften oder zur Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.