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Die Parteien erhalten auf Antrag Abschriften oder zur Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.
Die Ausfertigung erteilt die Schiedsstelle, die das Protokoll verwahrt. Auf dem Protokoll ist zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung der Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 33 Satz 2), werden Abschriften und Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der…
Die Schiedspersonen erteilen auf Verlangen Abschriften und Ausfertigungen der von ihnen aufbewahrten Protokolle an die Parteien oder deren…
Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu…
Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 33 Satz 2), werden Abschriften und…
Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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