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Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 81 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz.
Der Freistaat Sachsen haftet für Amtspflichtverletzungen der Friedensrichter im Schlichtungsverfahren. § 76 Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde. Die nach § 46 Nr. 3…
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung zu regeln. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 der Sächsischen…
wer die Kostenschuld durch eine vor dem Friedensrichter abgegebene oder diesem mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Amtes der Schiedspersonen. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.
Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.