§ 15 Abs. 1 SN-4247Kosten der Schiedsstelle und Haftung
Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 48 Abs. 2 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren…
§ 54 Abs. 3 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
§ 44 Abs. 2 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Die gemäß § 41 erhobenen Gebühren fließen zu 60 Prozent dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und zu 40 Prozent der Gemeinde zu; kommt ein Vergleich der Parteien…
§ 12 Abs. 1 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Amtes der Schiedspersonen. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.