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Die Friedensrichter erhalten von den Gemeinden Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung zu regeln. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
§ 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung zu regeln. § 21 Abs. 1 Satz 2 und…
Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 81 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013…
Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekostenvergütung sowie Auslagenersatz von der jeweils entsendenden Organisation nach deren Regelungen.
Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008…
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.