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Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter“ oder „Friedensrichterin“.
Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann. Für seine Ernennung gelten die §§ 4 bis 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.
Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.
die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters;
Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen
einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 2 Nr. 3).
Die Gemeinde regelt die Vertretung des Friedensrichters. Vertreter ist ein Friedensrichter aus dem Bezirk einer benachbarten Schiedsstelle; liegt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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