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Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten
Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
Pauschalbeträge für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnisse. Die Pauschalbeträge setzen die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich fest. Die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ist einzuholen. Kommt eine Einigung nach Satz 2 nicht zustande, setzt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Pauschalbeträge fest.
Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand nach den bestehenden Regelungen der Beteiligten, die sie bestellt haben.
Ansprüche auf Reisekosten nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Kosten nach Absatz 1 können für jedes Verfahren nur einmal geltend gemacht werden. Werden im gleichen Verfahren mehrere Vorsitzende, unparteiische Mitglieder oder Stellvertreter tätig, erfolgt eine anteilsmäßige Aufteilung der Kosten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.