§ 4 Abs. 2 SchiedKrPflV SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte…
§ 5 Abs. 2 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter…
§ 62 Abs. 2 SMGSaarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 17. Oktober 2023*)
Die laufende Amtszeit der oder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Direktorin oder Direktors bleibt unberührt.
§ 4 Abs. 4 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
§ 13 Abs. 2 NRW-28147Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten (Westfälische Provinzial-VersicherungG)
Die Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands wird durch das Inkrafttreten dieses…