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Die der Sächsischen Staatsregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB werden für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG werden auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.
Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von…
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung wird auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Es werden übertragen:
Auf das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft werden die folgenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.