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Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Note fest. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.
Die Leistungen im praktischen Bereich der Prüfung oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks, die äußere Form und die Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; hierfür können insgesamt bis zu acht Punkten je Arbeit angesetzt werden.
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen (mündliche Ergänzungsprüfung), wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Über den Verlauf der Ergänzungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.