§ 19 VAP FD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
§ 28 Abs. 1 VAP1.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das…
§ 19 Abs. 1 SächsBergMarkAPOSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses über…
§ 27 Abs. 3 LAPO II SNLehramtsprüfungsordnung II
Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, kann sie oder er diese Prüfung einmal wiederholen. Die…
§ 25 Abs. 1 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Eine Zweitausfertigung dieses Bescheids ist zur…