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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird zwischen den Überschriften zu §§ 1 und 2 folgende Überschrift eingefügt: „§ 1a Verordnungsermächtigung“.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern“ die Worte „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des Tierseuchengesetzes und der auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.“
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