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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz – SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert: Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.
In der Inhaltsübersicht wird im 1. Abschnitt des Zweiten Teils nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Rechtsaufsicht“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „22. Februar 1991 (BGBl. I S. 482)“ durch die Worte „11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Nach Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
In § 3 Nr. 4 wird die Angabe „Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313/2610)“ durch die Worte „Tierische Nebenprodukte–Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Nach § 7 wird im 1. Abschnitt des Zweiten Teils folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Rechtsaufsicht
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Tierseuchenkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Tierseuchenkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Tierseuchenkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Erfüllt die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Tierseuchenkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Tierseuchenkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.“
§ 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Bedienstete Die Einstellung leitender Mitarbeiter und der Beschäftigten im höheren Dienst bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales; die Einstellung der übrigen Mitarbeiter ist ihm anzuzeigen.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Beitragspflicht für weitere Tiere zu bestimmen, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Tierseuchengesetz sind.“
Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Grundlage für die Feststellung der Beitragsschuld sind die zu einem in der Satzung festgelegten Stichtag gehaltenen beitragspflichtigen Tiere. Dem Tierhalter obliegt die Meldepflicht.“
In § 25 werden die Worte „aufgrund dieser Gesetze“ durch die Worte „auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.