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Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG ) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden nach dem Wort „Görlitz“ das Wort „Hoyerswerda“, nach den Worten „Leipziger Land“ die Worte „Meißen-Radebeul“ und nach dem Wort „Westerzgebirgskreis“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Die bisherige Nummer 2 Buchst. d wird Nummer 2 Buchst. c.
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt: „9. Der Landkreis Meißen-Radebeul mit Sitz des Landratsamtes in Meißen; ihm gehören an: a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Meißen,
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden Altfranken Cossebaude Großdittmannsdorf Mobschatz Moritzburg Radebeul Radeburg Reichenberg Steinbach Promnitztal,
vom bisherigen Landkreis Freital die Gemeinden Helbigsdorf-Blankenstein Wilsdruff.“.
Nach Nummer 13 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt: „d) vom bisherigen Landkreis Hoyerswerda die Gemeinde Uhyst,“.
Nach Nummer 16 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt: „d) vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinde Schönfeld-Weißig.“.
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer eingefügt: „21. Der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land mit Sitz des Landratsamtes in Kamenz; ihm gehören an: a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Kamenz,
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden Arnsdorf b. Dresden Fischbach Großerkmannsdorf Hermsdorf Langebrück Lomnitz Medingen Ottendorf-Okrilla Radeberg Schönborn b. Radeberg Ullersdorf b. Radeberg Wachau b. Radeberg Wallroda Weixdorf,
vom bisherigen Landkreis Bischofswerda die Gemeinden Bretnig-Hauswalde Großröhrsdorf Kleinröhrsdorf Lichtenberg Ohorn Pulsnitz,
alle Gemeinen des bisherigen Landkreises Hoyerswerda mit Ausnahme der Gemeinden Hoyerswerda Uhyst.".
In § 5 werden die Worte „nach § 2" gestrichen.
In § 5 werden in der linken Spalte der Aufzählung nach dem Wort „Dippoldiswalde“ das Wort „Dresden“, nach den Worten „Hohenstein-Ernstthal“ die Worte „Hoyerswerda“ und darunter „Kamenz“ und nach dem Wort „Marienberg“ das Wort „Meißen“ eingefügt; in der rechten Spalte der Aufzählung werden nach der erstmaligen Nennung des Wortes „Weißeritzkreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“, nach der drittmaligen Nennung der Worte „Chemnitzer Land“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ und darunter „Westlausitz-Dresdner Land“ und nach der erstmaligen Nennung der Worte „Mittlerer Erzgebirgskreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“ eingefügt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird der neugebildete Landkreis Meißen-Radebeul Gewährträger der Kreissparkassen Dresden und Meißen. Er vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 1997 zu einer Sparkasse.“
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land und die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Hoyerswerda und Kamenz spätestens bis zum 1. Januar 1997 vereinigt.“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.