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Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, erheblich oder nachhaltig
entgegen § 8 Nr. 3 das Landschaftsbild nachteilig zu verändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in den Zonen I und II ohne schriftliche Erlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig
bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),
Windkraftanlagen errichtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2),
neue oder bestehende oberirdische oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 3),
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut, entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 4),
öffentliche Straßen im Sinne der §§ 2 und 3 SächsStrG oder andere Verkehrswege anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 5),
Stätten für Sport, Freizeit und Spiel jeglicher Art, einschließlich Motorsportanlagen anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 6),
Flugplätze oder Gelände für das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen anlegt oder verändert sowie mit Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz startet oder landet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7),
Motorsport sowie motorgetriebene Schlitten betreibt (§ 9 Abs. 2 Nr. 8),
Wohnwagen, Wohnmobile oder Verkaufsstände aufstellt sowie außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zeltet (§ 9 Abs. 2 Nr. 9),
fließende oder stehende Gewässer anlegt, beseitigt oder ändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 10).
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.