Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den Schutzzonen I und II sind alle Handlungen verboten, die erheblich oder nachhaltig den Charakter des Gebietes nachteilig verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
der Naturhaushalt geschädigt,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gestört,
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt
wird.
das Naturerlebnis oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werden.
den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den…
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den…
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.