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§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23. März 1999 (SächsGVBl. S. 214) wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern obliegt dem Staatsministerium des Innern. Die Aufsicht über die Beschäftigten der Geschäftsstelle obliegt dem Regierungspräsidium Leipzig.“
In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ und „Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Regierungspräsidium Leipzig“ sowie „Regierungspräsidiums Leipzig“ ersetzt.
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