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Die Stiftung besitzt bis zum 31. Dezember 2016 Dienstherrnfähigkeit. Die Beamten der Stiftung werden zum 1. Januar 2017 in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen und sind an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft versetzt. Satz 2 gilt entsprechend für die in diesem Zeitpunkt bei der Stiftung vorhandenen Versorgungsempfänger. Die Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber Versorgungsempfängern geht zu diesem Zeitpunkt auf den Freistaat Sachsen über. Der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, richtet sich ab diesem Zeitpunkt gegen den Freistaat Sachsen. Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen gelten.
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte) und der Gemeinden, Landkreise und…
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Beamten der Stiftung werden zum 1. Januar 2017 in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen und sind…
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: . „§ 11a Bedienstete Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der…
Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der…
Auf das Personal der Stiftung sind die für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Saarlandes geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Stiftung wird die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.