Art. 1 Nr. 7 SN-2940Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung
§ 6 wird wie folgt gefaßt: „Die jährlichen angemessenen Verwaltungsausgaben trägt der Freistaat Sachsen.“
§ 10 Abs. 5 SN-2218Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Stiftung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.
§ 2 Abs. 2 SächsPflAFoGSächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz
Der Freistaat Sachsen trägt die über die Verwaltungskostenpauschale hinausgehenden nachgewiesenen Kosten und die nachgewiesenen Kosten für die Vorfinanzierung…