§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SN-2218Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
sonstige Einnahmen und Zuwendungen (Zuschüsse), soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
§ 4 Abs. 6 KultStiftErAbk SLAbkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die jährlichen Mittel der Länder und des Bundes und Spenden Dritter…
§ 3 Abs. 1 DtFrKultZusArbStiftG SLGesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus ihrem Vermögen, dessen Erträgnissen und Zuwendungen Dritter.
§ 4 Abs. 4 NRW-30749Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“
Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
der Zuweisung von Mitteln aus Einnahmen kultureller Einrichtungen,