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§ 4 gilt nicht für:
die ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch unter Benutzung von Wasserfahrzeugen durch den Fischereiausübungsberechtigten;
alle Handlungen, inbegriffen die Benutzung von Wasserfahrzeugen, die die Landestalsperrenverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben zu Betrieb, Bewirtschaftung, Überwachung und Havariebekämpfung an Absperrbauwerken, auf Wasserflächen und im Uferbereich ausführen muß;
den Einsatz von Wasserfahrzeugen bei Havarien und Unfällen;
den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserwacht;
das Angeln vom Ufer aus;
den Fahrgastschiffverkehr in der bisher ausgeübten Art und Weise.
die Ausübung von Tauchsport ausschließlich vor dem Gelände des Tauchclubs „Nemo Plauen e. V.“ mit Tauchein- und Ausstieg in einem Abstand zur Uferlinie bis 3 Meter ohne Einbringen von Booten oder anderen technischen Hilfsmitteln.
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im…
mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
Die Schifffahrtsbehörde kann von allen Regelungen dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen,…
Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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