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In dem Geltungsbereich sind während des in § 1 Abs. 3 der Verordnung genannten Zeitraums alle Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Gefährdung oder Störung der sich dort aufhaltenden Vogelarten führen können.
Insbesondere ist es verboten:
zu surfen;
Boote und andere Wasserfahrzeuge einzubringen;
Tauchsport zu betreiben;
Flug-, Fahr- und Bootsmodelle sowie vergleichbare Freizeitgeräte zu betreiben;
den nach § 2 der Verordnung geschützten Vögeln nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie zu bejagen;
die dem Jagdrecht unterliegenden Wasserwildarten im Geltungszeitraum der Verordnung zu bejagen;
Hunde frei laufen zu lassen.
Insbesondere ist es verboten:
Insbesondere ist verboten:
Insbesondere ist verboten:
Insbesondere ist verboten:
Insbesondere ist es verboten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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