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§ 20 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 434), wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 findet für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 keine Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.