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Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „450 Deutsche Mark“ durch die Angabe „230,08 EUR“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „320 Deutsche Mark“ durch die Angabe „163,61 EUR“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „1 600 DM“ durch die Angabe „818,07 EUR“ und die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „409,03 EUR“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „204,52 EUR“ ersetzt.
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