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§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102) wird wie folgt gefasst: über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.“
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