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§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278, 281), wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl „3 500“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Zahl „4 500“ durch die Zahl „4 000“ ersetzt.
Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: „4. der Fachkrankenhäuser 3 000 DM“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
Es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: „5. in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen 2 500 bis 3 000 DM.“.
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