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Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. auf Grund eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG vom Erfordernis der Betreuung und Erziehung sowie vom Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BErzGG) abgesehen werden kann,“.
In § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 BErzGG“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BErzGG“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: „4. für Kinder der Jahrgänge ab 1999 für neun Monate, bei Geburten vor dem 1. Januar 2001 in der Regel vom 25. bis zum 33. Lebensmonat des Kindes.“.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 beträgt das Landeserziehungsgeld 600 DM monatlich
für Kinder, die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 geboren oder in diesem Zeitraum im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 in Obhut genommen worden sind,
für dritte und weitere Kinder von Leistungsberechtigten und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder deren Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, für die staatliches Kindergeld bezogen wird,
bei Leistungsberechtigten, die Schüler, Auszubildende oder Studierende sind.“
In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt: „Der Antrag kann frühestens ab dem 21. Lebensmonat des Kindes gestellt werden, wenn bis zum 24. Lebensmonat Bundeserziehungsgeld in Anspruch genomnmen wird.“.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3023)“ und die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)“ durch die Angabe „Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022, 2024)“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 32 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)“ durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2651)“ ersetzt.
Nach § 9 wird ein neuer § 10 eingefügt: „§ 10 Anwendungszeitraum Die Änderungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Satz 2 gelten für Kinder, die ab dem 1. Januar 2001 geboren oder in Obhut genommen worden sind. Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 9 gelten für Kinder, die ab 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind.“
§ 10 wird § 11.
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