Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 3 des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „205 EUR“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „307 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.