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Das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2017 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „17 100 EUR“ durch die Angabe „24 600 Euro“ und die Angabe „14 100 EUR“ wird durch die Angabe „21 600 Euro“ ersetzt.
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsregelungen
Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.