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In § 12 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 295) werden die Worte „Zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) werden die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die…
In § 8 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz –…
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S.…
In Absatz 3 wird die Angabe „5 000 EUR“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. | Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlicht- hoheit-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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