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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der jährliche Zuschuss je Schüler an berufsbildenden Schulen beträgt für: lfd. Nr. | Schulart | Betrag
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der jährliche Zuschuss je Schüler beträgt bei allgemeinbildenden Schulen für: lfd. Nr. | Schulart | Betrag
| Grundschulen | 1 889,73 EUR;
| Mittelschulen | 2 612,70 EUR;
| Gymnasien | 3 087,69 EUR.
| Berufsschulen
| Vollzeit (Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr) | 2 612,70 EUR;
| Teilzeit (Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr) | 688,20 EUR;
| Berufsfachschulen | 3 277,38 EUR;
| Fachschulen
| Vollzeit | 3 359,19 EUR;
| Teilzeit) | 965,32 EUR;
| Fachoberschulen | 3 064,68 EUR;
| Berufliche Gymnasien | 3 243,12 EUR.“
§ 2 Abs. 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Sachkosten wird ein Sachkostenzuschuss pro Schüler und Jahr gewährt, dessen Höhe sich wie folgt nach den einzelnen Behinderungsarten gliedert: lfd. N r. | Behinderungsart | Betrag
| für Blinde/Sehschwache | 4 768,82 EUR;
| für Gehörlose/Gehörgeschädigte | 4 116,92 EUR;
| für geistig Behinderte | 4 566,35 EUR;
| für Körperbehinderte | 6 143,68 EUR;
| für Sprachheilschule | 1 247,55 EUR;
| für Lernbehinderte | 1 067,07 EUR;
| für Erziehungshilfe | 2 259,91 EUR;
| für Berufsbildende Schule für Behinderte
| Vollzeitberufsschule | 4 731,50 EUR;
| Teilzeitberufsschule | 1 755,78 EUR;
| Berufsschulunterricht Förderungslehrgänge | 1 108,48 EUR;
| für Klinik- und Krankenhausschulen | 1 248,57 EUR.“
§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „4 516 DM“ durch die Angabe „2 308,99 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „3 832 DM“ durch die Angabe „1 959,27 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „3 171 DM“ durch die Angabe „1 621,31 EUR“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „1 080 DM“ durch die Angabe „552,20 EUR“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „DM-Beträge“ durch die Angabe „EUR-Beträge“ ersetzt.
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