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In § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den „Naturpark Dübener Heide“ Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542) werden die Worte „der Forstdirektion Chemnitz“ durch die Worte „des Landesforstpräsidiums“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den „Naturpark Dübener Heide“ Teilgebiet Sachsen…
In § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den „Naturpark Dübener Heide“ Teilgebiet Sachsen…
Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 30. März 1998 (SächsGVBl. S. 160), zuletzt…
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Naturraumes Dübener Heide im Freistaat Sachsen werden zum Naturpark erklärt. Er umfasst ganz oder teilweise in den…
In § 17 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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