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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (SMUL – Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – SMULZuLaFoVO) vom 26. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 259), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 436, 684), wird wie folgt geändert: Das Landesforstpräsidium hat seinen Sitz in Graupa.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk des Landesforstpräsidiums“.
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Sachliche Zuständigkeit des Landesforstpräsidiums“.
§ 2 wird aufgehoben.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk des Landesforstpräsidiums
Der Dienstbezirk des Landesforstpräsidiums umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Nummer 12 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. für die Genehmigung nach § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41 Satz 5 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4633) geändert worden ist.“
§ 9 wird aufgehoben.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Sachliche Zuständigkeit des Landesforstpräsidiums“.
Am Beginn des Satzes werden die Worte „Die Forstdirektionen sind“ durch die Worte „Das Landesforstpräsidium ist“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 6“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6“ ersetzt und die Angabe „soweit nicht nach § 9 die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist,“ gestrichen.
In Nummer 9 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:
„10. § 4 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) als Landesstelle, soweit nicht nach § 14 Nr. 4 die untere Forstbehörde zuständig ist,
§§ 23, 24, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, § 39 Abs. 2 Satz 1, § 41 Satz 1, § 44, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, soweit es sich um den Ausbildungsberuf Forstwirt und die Berufsbildung in den Betrieben der Forstwirtschaft handelt.“
§ 12 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: „9. §§ 23, 24, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, § 39 Abs. 2 Satz 1, § 41 Satz 1, § 44, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1, § 112 Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, soweit es sich um die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft außerhalb des öffentlichen Dienstes handelt.“
§ 13a wird aufgehoben.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird die Angabe „soweit nicht nach § 9 die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.“ durch die Angabe „ ,“ ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG.“
Die Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Rechtsverordnung ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.