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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Dienstkleidungs-VO Forst) vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734, 736), wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 2 werden die Worte „der Forstdirektion“ durch die Worte „des Landesforstpräsidiums“ ersetzt.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3.1.1 werden die Worte „der Forstdirektionen“ durch die Worte „des Landesforstpräsidiums“ ersetzt.
In Nummer 3.2.2 wird die Angabe „Leiter der Forstdirektionen, der Landesanstalt für Forsten“ durch die Worte „Leiter des Landesforstpräsidiums“ ersetzt.
In Nummer 3.2.3 werden die Angaben „Abteilungsleiter der Forstdirektionen,“ und „ ,Bereichsleiter der Landesanstalt für Forsten“ gestrichen und nach den Worten „Referenten des Staatsministeriums“ die Worte „und Abteilungsleiter des Landesforstpräsidiums“ eingefügt.
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