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Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner.
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) werden die…
„2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,“.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 2…
Die Zuständigkeit für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes sowie der Durchführungsrechtsvorschriften und der entsprechenden Verordnungen zur…
Die Zuständigkeit für die Ausführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes sowie der Durchführungsrechtsvorschriften und der entsprechenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.