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In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
„2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,“.
In § 1 werden die Wörter „Die Regierungspräsidien sind“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen ist“ und das Wort „Enteignungsbehörden“ durch das Wort…
Die Zuständigkeit für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes sowie der Durchführungsrechtsvorschriften und der entsprechenden Verordnungen zur…
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet…
In Absatz 2 werden die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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