EisenbG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 28 EisenbG SLAnzuwendende sonstige BestimmungenGesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen Vom 26. April 1967 § 27§ 29 Auf Seilbahnen ist im Übrigen der zweite Abschnitt dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Fünfter Abschnitt Sonstige Bahnen besonderer Bauart