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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158), wird wie folgt geändert:
§ 161 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. a) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
§ 165a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 161 Nr. 2 Anwendung.“
In § 166 Abs. 1 und 2 wird die Angabe „§ 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ jeweils durch die Angabe „§ 161 Nr. 2“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.