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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „der zuständigen unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
§ 7 Abs. 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 bis 4 gelten für forstwirtschaftliche Flächen mit der Maßgabe entsprechend, dass die kostenlose gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 7 der Staatsbetrieb Sachsenforst abgibt.“
In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige untere Forstbehörde“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
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