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§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuVO) vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 392), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 219, 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 8 werden die Wörter „Die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter sind“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist“ ersetzt.
In Absatz 9 Nr. 1 werden die Wörter „die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse“.
In § 13a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den oberen Abfallbehörden“ durch die Wörter „der oberen Abfallbehörde“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und…
§ 1 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und…
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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