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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Dienstkleidungs‑VO Forst) vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 655), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Dienstkleidungs-VO Forst)“ .
In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 6 Satz 2 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstanzug“ die Wörter „sowie die Forstaußendienstbekleidung“ eingefügt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Zur Forstaußendienstbekleidung gehören: Außendienstjacke; Sommerjacke; Fleece-Jacke; Hose (Sommerhose, Winterhose); Hemd (Langarmhemd, Kurzarmhemd); Funktionswendekappe.“
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
Waldbluse, Blouson, Außendienstjacke, Sommerjacke, Fleece-Jacke, Diensthemd, Bluse, Außendiensthemd, Pullover“. bb) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern eingefügt: Außendienstjacke in grüner Grundfarbe mit Taillen- und Saumkordelzug, zwei Brusttaschen sowie zwei aufgesetzte Seitentaschen. Im Brustbereich eine Passenabtrennung aus grünem Reflexstoff mit weißem Reflexstreifen; auf der rechten Brustseite mit dem Schriftzug ‚Sachsenforst‘ versehen. Sommerjacke aus leichtem Stoff; ansonsten gleiche Farbe und Gestaltung wie Außendienstjacke. Fleece-Jacke mit zwei Seitentaschen mit Reißverschluss; ansonsten gleiche Farbe und Gestaltung wie Außendienstjacke.“ cc) Die bisherigen Nummern 2.2.3 und 2.2.4. werden die Nummern 2.2.6 und 2.2.7. dd) In der neuen Nummer 2.2.6 wird folgender Satz angefügt: „Außendiensthemd (Langarm- und Kurzarmhemd) in hell-beigegrüner Farbe mit zwei Brusttaschen.“ ee) Nach Nummer 2.3.4 wird folgende Nummer 2.3.5 eingefügt: Die Hose der Forstaußendienstbekleidung (Sommer- und Winterhose) ist dunkelgrün mit zwei Einschubtaschen, rechtsseitig aufgesetzter Oberschenkeltasche mit Taschenpatte sowie Gesäßtasche mit Reißverschluss.“ ff) Nach Nummer 2.7.4 wird folgende Nummer 2.7.5 eingefügt: Forst-Cap in dunkelgrüner Farbe mit Wendefunktion auf leuchtorange Warnfarbe“.
In Anlage 2 Nr. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „des Blousons,“ die Wörter „der Außendienstjacke, der Sommerjacke, der Fleece-Jacke,“ und nach den Wörtern „des Diensthemdes,“ die Wörter „des Außendiensthemdes“ eingefügt.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3.1.1 und Nummer 3.2.3 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ jeweils durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
In Nummer 3.2.2 werden die Wörter „Leiter des Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
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