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Dem § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586) wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste nimmt für den Freistaat Sachsen die Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305, 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, soweit der Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG Versorgungsträger ist.“
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