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Die Kirchen und Kirchengemeinden sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.
Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus-und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen sollen mit dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.