§ 12 SaarlSammlG
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften
1.
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Einrichtungen und Vereinigungen
2.
a)
in ihren Kirchen und sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen,
b)
in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen,
c)
auf Kirchenvorplätzen und sonstigen von den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften genutzten Grundstücken,
d)
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, religiösen oder der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,