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Das Versorgungswerk kann nach Maßgabe der Satzung wiederkehrende Versorgungsleistungen und einmalige Leistungen mit Rechtsanspruch sowie freiwillige Leistungen gewähren. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
Die Versorgungsanrechte sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Versorgungswerks angepaßt werden.
Für die laufenden Versorgungsleistungen beschließt der Verwaltungsrat jährlich Anpassungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung…
Das Versorgungswerk gewährt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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