Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vertreterversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten des Versorgungswerks, insbesondere
der Erlaß der Satzung und deren Änderung,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
die Anpassung der Versorgungsanrechte nach Artikel 13 Abs. 2,
die Regelung des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Artikel 4 Abs. 5,
die Aufstellung von Richtlinien für den Abschluß von Überleitungsvereinbarungen mit anderen berufsständischen Versorgungswerken,
die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage des Vermögens sowie den Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken.
Durch Satzung können bestimmte Angelegenheiten dem Verwaltungsausschuß oder dem Aufsichtsausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 8.
Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Aufgaben vorbehalten.
die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung, durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugewiesenen Aufgaben.
Aufgaben, Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit und Einberufung der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Aufgaben vorbehalten.
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Beschlüsse gemäß Satz 1 Nummer 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.