Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie nach Maßgabe der Satzung aus mindestens einem weiteren Mitglied und höchstens fünf weiteren Mitgliedern; Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses bleiben im Amt, bis ein neuer Verwaltungsausschuß gewählt ist. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist zugleich Vorsitzender des Verwaltungsausschusses. Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses können nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.
Der Verwaltungsausschuß erledigt die ihm nach Artikel 5 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten und führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er kann einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige beiziehen. Der Geschäftsführer führt die ihm übertragenen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung im Rahmen der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Verwaltungsausschusses.
Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.…
Der Verwaltungsrat des Versorgungswerks besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder des Verwaltungsrats vertreten das…
Der Aufsichtsausschuß besteht nach Maßgabe der Satzung aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern; Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die…
Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.