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Der Aufsichtsausschuß besteht nach Maßgabe der Satzung aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern; Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte und für deren Amtszeit gewählt; sie bleiben im Amt, bis ein neuer Aufsichtsausschuß gewählt ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht Mitglieder des Aufsichtsausschusses sein. Der Aufsichtsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses; beide sollen nicht derselben Landesapothekerkammer angehören. Artikel 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
Der Aufsichtsausschuß überwacht die Geschäftstätigkeit und prüft den Jahresabschluß sowie den Lagebericht. Er nimmt die ihm durch Satzung nach Artikel 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben wahr. Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsausschuß nicht übertragen werden.
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die…
Der Ausschuss der Aufsichtsstellen setzt sich aus einem Mitglied je Mitgliedstaat, bei dem es sich um einen hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörden…
Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den…
Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschließt über alle Angelegenheiten des EVS, soweit diese nicht der Verbandsversammlung oder…
1Der Aufsichtsrat hat insgesamt 14 Mitglieder. 2Stimmberechtigte Mitglieder sind die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie elf weitere Mitglieder,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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