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Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
Wer bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung auf schriftlichen Antrag zugelassen.
Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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